Unterstützende Assistenzleistungen

Menschen mit Behinderung, die wegen ihrer Einschränkungen bestimmte alltägliche Tätigkeiten wie bspw. die Reinigung der Wohnung oder Einkäufe von Lebensmitteln mit fachlicher Unterstützung durch unsere qualifizierten Fachkräfte nicht mehr selbständig erledigen können, haben die Möglichkeit auch ergänzende Assistenzleistungen zur teilweisen oder vollständigen stellvertretenden Erledigung dieser Tätigkeiten zu erhalten.

So kann als Beispiel ein Einkauf entweder mit Ihnen gemeinsam erledigt werden, wenn Sie lediglich eine Begleitperson benötigen, die Ihnen beim Tragen der Einkäufe hilft oder der gesamte Einkauf wird stellvertretend für Sie erledigt, wenn Sie gesundheitlich bedingt Ihre Wohnung nicht verlassen können. Ebenso können Sie Assistenzleistungen auch für Freizeitzwecke und gesellschaftliche Teilhabe durch Begleitpersonen erhalten, um so bspw. auch am öffentlichen Leben teilhaben zu können.

Das Ziel dieser Assistenzleistungen ist es, Menschen mit entsprechendem Bedarf die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und dabei die kulturelle, religiöse, geschlechtliche Identität, die Würde und das Recht auf Selbstbestimmung zu achten. Die beschriebenen Leistungen werden im Sinne der UN-Behindertenrechtskonven­tion (2008) ausgeführt. Ihre Bedürfnisse, Wünsche und Besonderheiten stehen bei uns im Mittelpunkt.

Was wir wann und wie erledigen, entscheiden Sie in enger Absprache mit uns.

Ziele der unterstützenden Assistenz sind insbesondere:

  • Höchstmögliches Erreichen der gemeinsam erarbeiteten Ziele innerhalb der individuellen Bedarfsermittlung (BEI), ausgerichtet auf die Mög­lichkeiten und Bedürfnisse des Menschen mit Behinderung. Dies bedeutet insbesondere den Erhalt des selbst­ständigen Wohnens und die Sicherstellung der ambulanten Versorgung.
  • Unterstützung und Befähigung zur eigenen Selbstbestimmung.
  • Förderung der Teilhabe in der Gemeinschaft und Verhütung, Milderung oder Beseitigung der Behinderung bzw. ihrer Folgen.

Die personenzentrierte Gestaltung und die Umsetzung der Assistenzleistungen wer­den gemeinsam im Rahmen der individuellen Bedarfsermittlung festgelegt und regelmäßig gemeinsam überprüft. Care24 Soziale Dienste gGmbH dokumentiert den Hilfeprozess und weist die für den/die Klient*in erbrachten Leistungen nach.

Assistenz in verschiedenen Lebensbereichen:

Gemäß des Bundesteilhabegesetzes (§ 118 Abs. 1 SGB IX) können sich Assistenzleistungen auf neun Lebensbereiche beziehen, die nachfolgend aufgelistet sind:

  1. Lernen und Wissensanwendung
  2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen
  3. Kommunikation
  4. Mobilität
  5. Selbstversorgung
  6. Häusliches Leben
  7. Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen
  8. Bedeutende Lebensbereiche
  9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben

Das Angebot von Care24 Soziale Dienste gGmbH umfasst bedarfsgerechte unterstüt­zende Assistenz-Hilfen in folgenden Bereichen:

  • Hauswirtschaftliche Assistenz
    • Reinigungstätigkeiten in der Wohnung sowie die Ordnung des Haus­haltes
    • Einkaufsbegleitung bezüglich Lebensmitteln und Dingen des tägli­chen Bedarfs bzw. Übernahme von Einkäufen oder Botengängen
    • Unterstützung der Einkaufsplanung für die Zubereitung von Speisen sowie die Planung der Vorratshaltung und Lagerung der Lebensmit­tel
  • Freizeit Assistenz
    • Gestaltung sozialer Beziehungen und Freizeitgestaltung im Rahmen begleitender Freizeitassistenz (Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben)
    • Begleitungen außerhalb der Wohnung zu Freizeitzwecken
    • Begleitungen zu AG’s und weiteren Freizeitangeboten von Care24
    • Sicherstellung der Mobilität

 

Kosten(übernahme) der Assistenzleistungen

Die entstehenden Kosten für die unterstützenden Assistenzleistungen werden in der Regel vom Landschaftsverband Rheinland (LVR) als zuständigem Kostenträger vollständig übernommen, wenn die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen gege­ben sind. Bei Bezug von existenzsichernden Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB XII und sowie der Unterschreitung bestimmter Einkommens- und Vermögensgrenzen (LVR, 2022) ist dies grundsätzlich der Fall. Bei höheren monatlichen Einnahmen und Vermögen findet eine individuelle Prüfung durch den LVR hinsichtlich einer möglichen Kostenbeteiligung der antragstellenden Person statt. Sofern eine Kostenübernahme durch den LVR oder ggf. andere Kostenträger wie das Amt für Soziales nicht möglich ist, besteht auch die Möglichkeit Assistenzleistungen auf Selbstzahler-Basis zu erhalten.

Rechtliche Grundlagen zu Assistenzleistungen

Die rechtlichen Grundlagen der Assistenzleistungen zur teilweisen oder vollständigen Übernahme von alltäglichen Angelegenheiten sind unter den §§ 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX, 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX und 103 SGB IX ersichtlich.

Kommen Sie bei Interesse und Fragen gerne auf ein unverbindliches Informationsgespräch zurück. Wir beraten Sie umfassend zu Ihren Anliegen.

 

Weiterführende Informationen

Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung (2018). Die UN-Behindertenrechtskonvention. Überkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Die amtliche, gemeinsame Übersetzung von Deutschland, Österreich, Schweiz und Liechtenstein. Verfügbar unter: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/CRPD/CRPD_Konvention_und_Fakultativprotokoll.pdf

Institution: Deutsches Institut für Menschenrechte

LVR (2022). Einkommen und Vermögen. Verfügbar unter: https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/menschenmitbehinderung/antraege_und_verfahren/kosteneigenbeteiligung/kosteneigenbeteiligung_1.jsp

Institution: Landschaftsverband Rheinland

Vereinte Nationen (2008). Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte Übersetzung. Verfügbar unter: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Teilhabe/uebereinkommen-ueber-die-rechte-behinderter-menschen.pdf;jsessionid=E2428C3D6E6FD69476388EF2A65516AF.delivery2-master?__blob=publicationFile&v=1

Institution: Bundesministerium für Arbeit und Soziales